Mietvertrag
Für die Aufnahme einer weiteren Person in den Mietvertrag als Bürge, z. B. wenn Ihr Lebensgefährte/ Ihre Lebensgefährtin in Ihre Wohnung mit einzieht, ist eine schriftliche Genehmigung von uns erforderlich. Des Weiteren wird im Dauernutzungsvertrag eine Unterschrift als Bürge geleistet.
Für die Aufnahme eines Untermieters in Ihre Wohnung sind vorab folgenden Unterlagen bei uns einzureichen:
eine Kopie des Ausweises
ein Untermietvertrag
Nach Prüfung der Unterlagen auf Richtigkeit erhalten Sie dann eine schriftliche Genehmigung von uns.
Kündigung
Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und eigenhändig vom Vertragspartner unterschrieben werden.
Nein, denn eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist rechtlich unwirksam. Laut der gesetzlichen Bestimmung ist eine Kündigung handschriftlich zu unterschreiben und muss dem Vermieter im Original zugestellt werden.
Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist.
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist.
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist. Bei internen Umzügen kann die Kündigungsfrist im Einzelfall mit der jeweiligen Kundenbetreuerin abgesprochen werden.
Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. In diesem Fall können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Bereits bestehende oder zukünftig anfallende Nachforderungen gehen auf Sie über.
Ja, in der Regel erfolgt eine Vorabnahme der Wohnung durch Ihren zuständigen Technischen Kundenbetreuer. Oft findet der Termin auch gemeinsam mit der Kundenbetreuerin statt. In diesem Termin wird besprochen, welche Arbeiten Sie als MieterIn bis zur Rückgabe der Wohnung noch ausführen müssen. In der Kündigungsbestätigung finden Sie weitere Angaben zur Terminabstimmung
Die Endabnahme/Schlüsselübergabe erfolgt immer in Absprache mit einem Mitarbeiter der 1889. Eine Schlüsselübergabe unter Mietern ist nicht gewünscht. Bitte führen Sie vor diesem Termin die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unserem Mitarbeiter die sortierten und beschrifteten Schlüssel zur Verfügung. Eine Rückgabe der Wohnung vor Vertragsende ist möglich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung, um den Termin entsprechend zu vereinbaren. Von Ihrer Verpflichtung, die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen, sind Sie damit allerdings nicht entbunden.
Grundsätzlich sind alle Gegenstände und Einbauten vor der Wohnungsübergabe zu entfernen. Im Einzelfall kann eine Übernahme von Gegenständen mit dem Nachmieter vereinbart werden. Das Formular hierzu finden Sie hier (Vereinbarung Übernahme mietereigener Gegenstände)
Eine Verpflichtung zur Übernahme mietereigener Gegenstände oder Einbauten besteht nicht, daher ist dies auch kein Auswahlkriterium bei der Wohnungsvergabe.
Hausordnung
Eine Hausordnung ist immer Bestandteil unserer Mietverträge. Die aktuelle Hausordnung finden Sie hier
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sind die Kellereingangs/-ausgangstür beim Verlassen des Raumes abzuschließen. Die aktuelle Hausordnung finden Sie hier
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie darauf achten, dass Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure freigehalten werden. Natürlich besteht eine Ausnahme für Rollatoren und Kinderwagen, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, so dass die Fluchtwege nicht versperrt werden und die Nutzung für andere Hausbewohner nicht unnötig erschwert wird. Fahrräder sollten auf den dafür vorgesehenen Flächen verstaut werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, dann sind diese in den eigenen Mieterkellern unterzubringen.
Die Anschaffung von Haustieren, z. B. Hund oder Katze ist grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen. Kleintiere sind ohne Einverständnis in geringer Anzahl zu halten. Dazu zählen z. B. Hamster, Zierfische und ähnliche.
Die Haltung von exotischen Tieren, wie z. B. Schlangen, Skorpionen und ähnlichen Tieren ist ausdrücklich untersagt. Wenn Sie die Haltung eines Hundes oder einer Katze beabsichtigen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Da hierdurch die Fluchtwege beeinträchtigt würden, ist das Abstellen von Schuhen oder sonstigen Gegenständen untersagt. Dies dient der Sicherheit aller Hausbewohner.
Zum Sperrmüll zählen Möbel, Elektro-Großgeräte, Metallschrott, sperrige Kunststoffgegenstände sowie Bodenbeläge. Diese müssen zudem von Hand verladen werden können. Die Sperrmüllentsorgung erfolgt in Kassel über die Stadtreiniger. Bitte beantragen Sie den Sperrmüll entsprechend hier
Ein erster Schritt bei sich häufenden Lärmbelästigungen durch Mitmieter ist immer, den persönlichen Kontakt mit der besagten Person zu suchen, denjenigen darauf anzusprechen und um Abhilfe zu bitten. Sollte diese Bitte unerfüllt bleiben, führen Sie bitte ein Lärmprotokoll und lassen uns dieses zukommen. Meistens sind von Lärmbelästigungen mehrere Mietparteien betroffen. Hier finden Sie ein entsprechendes Lärmprotokoll zum Herunterladen und Ausfüllen.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Ja! Die Durchführung lauter Arbeiten und das Musizieren sind während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr zu vermeiden. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Mieter nicht stören.
Nein! Bei Instandhaltungsarbeiten unserer Handwerker muss keine Mittagsruhe eingehalten werden. Die 1889 ist bemüht, die Arbeiten in ihren Objekten so schnell wie möglich abzuschließen, um die Belastung der MieterInnen gering zu halten. Zudem können wir beauftragten Fremdfirmen hier keine Vorgaben machen, denn diese würden zu Kostensteigerungen führen. Die Arbeiter müssten ja in den Pausen trotzdem bezahlt werden.
Die von uns beauftragten Firmen sind angehalten, die lärmintensiven Arbeiten nicht so früh durchzuführen. Allerdings ist es oft nicht anders möglich, weil sonst der Bauablauf stark verzögert werden würde bzw. für die Genossenschaft höhere Kosten entstehen würden.
Sofern keine Fremdfirma beauftragt wurde, tragen die Mieter für ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus Sorge. Die "kleine Hausordnung" ist im wöchentlichen Wechsel mit den Etagennachbarn auszuführen. Die "große Hausordnung" richtet sich nach der Reihenfolge der grünen Reinigungskarte (monatlicher Wechsel). Sind Sie langfristig wegen Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage die Reinigung durchzuführen, sorgen Sie bitte für eine Vertretung.
Blumenkästen verschönern das allgemeine Umfeld. Es ist darauf zu achten, dass Blumenkästen und Blumenbretter so anzubringen sind, dass keine Unfallgefahr besteht. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung der Hauswand entsteht und dass kein Gießwasser auf die Fenster und Balkone von Mitbewohnern tropft. Auch auf Passanten ist Rücksicht zu nehmen.
Aus Sicherheitsgründen ist das Grillen auf Balkonen, Loggien, Terrassen und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nur mit Elektrogrill erlaubt; in jedem Fall ist Rücksicht auf die Mitbewohner zu nehmen. Aus Brandschutzgründen ist das Aufstellen von Heizstrahlern und Feuerkörben untersagt.
Mietzahlung
Sollten Sie die Nutzungsgebühr einmal nicht zahlen können, raten wir Ihnen, frühzeitig mit unseren Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Für die Beantragung von Wohngeld bei der entsprechenden Behörde (Stadt Kassel - Wohngeldbehörde/Sozialamt oder Arbeitsagentur bzw. Jobcenter) ist, neben weiteren von Ihnen einzureichenden Unterlagen, eine Mietbescheinigung Ihres Vermieters erforderlich. Bitte informieren Sie uns bei Bedarf. Wir senden Ihnen die gewünschte Bescheinigung gerne zu.
Dieses ist nur möglich, wenn beide Forderungen zum gleichen Zeitpunkt fällig sind. Da das Guthaben aus der Mitgliedschaft erst viel später fällig wird, ist eine Aufrechnung nicht möglich.
Außenanlagen
Sollten Sie sich als Mieter dazu entschließen unsere Grünflächen durch das Pflanzen von Blumenbeeten, Sträuchern, Büschen etc. verschönern zu wollen, setzen Sie sich bitte vorher mit Ihrem Hauswart oder Ihrer Kundenbetreuerin in Verbindung. Grundsätzlich bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, in der Ort und Nutzung festgehalten werden. Ohne unsere Genehmigung angelegte Blumenbeete, Büsche, Sträucher oder andere Pflanzen müssen umgehend wieder entfernt werden. Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Mieter, die Grünfläche in den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
Die Aufstellung einer Regentonne ist genehmigungspflichtig. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Hauswart, der mit Ihnen den Aufstellort und das weitere Vorgehen abspricht. Die Regentonne mit abschließbarem Deckel muss von den Mietern finanziert werden. Um den Anschluss an das Regenfallrohr kümmert sich die Genossenschaft.
Betriebskosten/Nebenkosten
Über die Nebenkosten wird jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Im Folgejahr werden die Abrechnungen erstellt und an die Mieter verschickt.
Besteht Ihr Mietverhältnis noch, wird das Guthaben mit der oder den nächsten Mietzahlung(en) verrechnet.
Wurde das Mietverhältnis inzwischen beendet, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wird die aktuellen Bankdaten für die Erstattung abgleichen können.
Sind Sie in eine andere Wohnung der 1889 umgezogen, können wir das Guthaben auch mit der fälligen Miete aus dem neuen Mietvertrag verrechnen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit haben wir die Reinigung der Treppenhausfenster an eine Fachfirma beauftragt. Die Kosten hierfür legen wir in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.
Eine Gas-Etagenheizung ist eine Heizungsanlage, die Heizwärme für nur eine Wohneinheit erzeugt. Häufig handelt es sich hierbei um eine "Kombitherme" die mit Erdgas betrieben wird. Beziehen Sie eine Wohnung mit einer Gas-Etagenheizung, so sind Sie verpflichtet, direkt einen Gasliefervertrag mit einem Gasversorger abschließen. Dieser legt auch die monatliche Vorauszahlung fest.
Einige Objekte sind mit Sammelheizungen zum Teil mit integrierter Warmwasseraufbereitung ausgestattet. Dort zahlen wir die laufenden Kosten an den jeweiligen Versorgungsträger, Sie leisten an uns monatliche Vorauszahlungen. Die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Heizkostenverordnung erfolgt dann durch einen Wärmedienstleister und wir rechnen mit Ihnen entweder im Zuge der Betriebskostenabrechnung oder gesondert ab.
Viele unserer Objekte werden mit Fernwärme versorgt. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden verbrauchsabhängig durch den Versorgungsträger (z.B. Städtischen Werke) abgerechnet. Die Vorauszahlungen sind an den Versorgungsträger zu leisten, welcher auch die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen festlegen.
Die monatliche Vorauszahlung für Heizung ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein komplettes Jahr ergibt. Nur ist der Heizbedarf während eines Jahres sehr unterschiedlich; im Sommer wird in der Regel nur für die Warmwasserbereitung Heizenergie verbraucht. Zieht also jemand zum Ende des Jahres - zu einer Zeit hohen Heizbedarfs - ein, so sind die Heizkosten für diesen Zeitraum höher als die Vorauszahlungen. In solchen Fällen werden häufig Nachzahlungen erhoben. Es ist jedoch verwaltungstechnisch nicht möglich, jeden Monat unterschiedliche Vorauszahlungsbeträge für Heizung vom Mieter zu verlangen. Im Laufe eines Jahres gleichen sich jedoch unterschiedlich hohe Heizkosten und konstante Vorauszahlungen aus.
Die Messgeräte an Heizkörpern bzw. die Wasseruhren erfassen den jeweiligen Verbrauch und speichern diesen zur Monatsmitte und zum Monatsende im Gerät ab. Mit dem integrierten Sender übermitteln die Geräte per Funk die zuvor verschlüsselten Daten. Die automatisch übertragenen Verbrauchswerte prüft der Messdienstleister auf Plausibilität und erstellt dann die Heizkostenabrechnung. Die im Halbmonatsraster vorliegenden Verbrauchsdaten ermöglichen es, eine Zwischenablesung durchzuführen, die bis zu zwölf Monate vom Stichtag zurückreicht.
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt immer nach Ablauf des Rechnungsjahres. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zuzustellen. Eine Zwischenabrechnung bei Auszug ist nicht möglich. Der ausziehende Mieter wird für den entsprechenden Zeitraum der Nutzung anteilig an den Jahreskosten beteiligt.
Mitgliedschaft
Unsere Wohnungsgenossenschaft ist eine Selbsthilfeeinrichtung zur Schaffung von gutem und preiswertem Wohnraum. Die Genossenschaft baut, finanziert und verwaltet Wohnungen für ihre Mitglieder. Die Genossenschaft ist demokratisch organisiert. Sie basiert auf den Prinzipien der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Die Mitgliedschaft berechtigt, Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, also z.B. Wohnraum anzumieten. Weitere Vorteile: das Dauerwohnrecht (keine Kündigungen wegen Eigenbedarf), die Möglichkeit des Wohnungswechsels innerhalb des Genossenschaftsbestandes, die gute Verzinsung der Einlage (Dividendenzahlung), die fortlaufende Modernisierung des Wohnungsbestandes, günstige Nutzungsgebühren und ein guter Service rund ums Wohnen.
Die Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung. Die Möglichkeit bereits vor der Anmietung Mitglied bei der Vereinigten Wohnstätten 1889 eG zu werden besteht nicht.
Ein Anteil entspricht 620,00 €. Bei Anmietung einer Wohnung in unserer Genossenschaft sind in der Regel zwei Anteile zu erwerben, also 1.240,00 € zu entrichten. Daneben fällt ein einmaliges Eintrittsgeld von 10,00 € an. Vermittlungsprovisionen oder Mietkautionen müssen im Rahmen der Vermietung nicht gezahlt werden.
Diese Summe ist Ihr Geschäftsguthaben. Das Geld kommt der gesamten Genossenschaft zu Gute. Es dient der Finanzierung von Sanierungen und Neubauten.
Den Gesamtbetrag von 1.240,00 € können Sie sofort in voller Höhe entrichten. Alternativ ist auch eine Ratenzahlung für den 2. Anteil möglich. In diesem Fall sind der 1. Anteil in Höhe von 620,00 €, das Eintrittsgeld von 10,00 € und eine Anzahlung für den 2. Anteil über 100,00 € sofort bei Anmietung zu zahlen. Die Restzahlung für den 2. Anteil kann in monatlichen Raten erfolgen. Die Ratenhöhe muss mindestens 15,00 € betragen.
Der Erwerb weiterer Anteile über die Pflichtanteile hinaus ist derzeit nicht möglich, auch nicht in Form der Ansparung der jährlichen Dividende.
Die Höhe der Dividende wird jedes Jahr von der Vertreterversammlung beschlossen. In den letzten Jahren lag die Dividendenzahlung auf die geleistete Einlage bei 4 %.
Die Dividende wird jeweils nach der Vertreterversammlung zur Mitte des Jahres ausbezahlt. Rechnerische Bezugsgröße ist das Guthaben per 01.01. des Vorjahres
Grundsätzlich ja. Allerdings derzeit nur in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen. Die Mitgliedschaft endet gemäß Satzung dann mit einer Frist von 2 Jahren zum Jahresende. Die Auszahlung Ihres Guthabens erfolgt nach der Vertreterversammlung in der Mitte des darauf folgenden Jahres. Ihre Mitgliedschaft besteht grundsätzlich unabhängig von einem eventuellen Mietverhältnis (Dauernutzungsvertrag). Sie muss deshalb immer separat schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist eigenhändig zu unterschreiben. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.
Der Tod eines Mitglieds ist uns möglichst umgehend mitzuteilen und anhand einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das verstorbene Mitglied bei uns eine Wohnung genutzt hat.
Der Erbnachweis (z.B. eröffnetes Testament oder Erbschein) kann auch später noch nachgereicht werden.
Das Geschäftsguthaben kann bei Fälligkeit an den/die Erben ausgezahlt werden. Eine Übertragung auf einen Erben ist auch möglich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Wir benötigen hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Im Falle einer Namensänderung (etwa in der Folge einer Heirat) einen amtlichen Nachweis. Das kann eine Kopie der Eheurkunde oder der Namensänderung beim Standesamt sein. Bitte reichen Sie ein entsprechendes Dokument ein. Zudem muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden, wenn beide Ehepartner jetzt gemeinsam zur Steuer veranlagt sind.
Sofern Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung eine Steuerbescheinigung benötigen, informieren Sie uns bitte kurz. Wir schicken Ihnen die gewünschte Bescheinigung gerne zu.
Für Ihre Dividendenzahlungen (Kapitalerträge) müssen von uns automatisch Steuern an das Finanzamt abgeführt werden: 25% Kapitalertragsteuer, darauf noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, führen wir auf Ihre Dividende keine Steuern an das Finanzamt ab. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen, fest. Sie können den für Sie geltenden Höchstbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.
Bei einer Dividende von zurzeit 4% ist pro Genossenschaftsanteil ein Freistellungsauftrag in Höhe von 25 Euro erforderlich.
Steuerfrei sind pro Jahr folgende Beträge:
801 € Freistellungsauftrag einer Einzelperson oder
1.602 € gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag eines Ehepaares/eingetragener Lebenspartnerschaft
Sie können Ihr Freistellungsvolumen auf verschiedene Genossenschaften und Kreditinstitute aufteilen.
Jedes Jahr melden wir die Höhe der im vorhergehenden Jahr tatsächlich freigestellten Kapitalerträge unserer Mitglieder bis zum 01.03. an das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Diese Meldung umfasst:
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Mitglieds (bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen auch für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner) sowie die Steuerliche Identifikationsnummer und die Höhe der tatsächlich durch Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen freigestellten Kapitalerträge.
Anstelle eines Freistellungsauftrags können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. In diesem Fall benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können natürliche Personen beantragen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil zum Beispiel nur geringe Einkünfte erzielt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird bei Ihrem Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre.
Die Steuer-ID ist eine steuerliche Identifikationsnummer. Die Nummer wurde im Jahr 2008 eingeführt und besteht aus 11 Ziffern. Jede Steuer-ID ist personenbezogen und bleibt ein Leben lang unverändert gültig. Die Steuer-ID finden Sie zum Beispiel auf Mitteilungen von Finanzbehörden, auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Die Wohnungsbauprämie (WoP) ist eine staatliche Subvention, auf die gemäß Wohnungsbau-Prämiengesetz alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten, Anspruch haben. Prämienbegünstigte Aufwendungen für unsere Mitglieder sind die in einem Geschäftsjahr eingezahlten Geschäftsanteile bis zu der im Wohnungsbau-Prämiengesetz festgelegten Höchstgrenze von max. 700,00 € bei Alleinstehenden und max 1.400,00 € bei Verheirateten (ab 2021). Die Einkommensgrenze für Ledige beträgt 35.000,00 € und für Verheiratete 70.000,00 €. Sofern die o.a. Einkommensgrenze nicht überschritten und die Prämie nicht anderweitig (z. B. Bausparkasse) voll ausgeschöpft wird, fördert der Staat die Einzahlung mit 10%.Beispiel: Ein Mitglied unserer Genossenschaft zahlt im Geschäftsjahr auf die Mitgliedschaft 1.240€ ein. Das zu versteuernde Einkommen des Mitglieds beträgt 30.000,00 €. Mögliche Förderung vom Staat: 700,00 € x 10% = 70,00 €.
Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie schicken wir Ihnen im Folgejahr der Einzahlung Ihrer Genossenschaftsanteile automatisch zu. Dieser Antrag muss vollständig ausgefüllt innerhalb von 2 Jahren nach der Einzahlung wieder bei uns vorliegen. Wir leiten Ihren Antrag an das Finanzamt zur Prüfung weiter. Frühere Einzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei einem positiven Bescheid wird die Wohnungsbauprämie Ihrem Geschäftsguthaben gutgeschrieben. Die Auszahlung der gutgeschriebenen Wohnungsbauprämie erfolgt bei Beendigung der Mitgliedschaft. Sollten Sie bereits einen Bausparvertrag haben, prüfen Sie bitte, ob Sie die Höchstgrenze der prämienbegünstigten Aufwendungen bereits ausgeschöpft haben.Weitere Informationen zur Wohnungsbauprämie finden Sie auf der Website zum Wohnungsbau-Prämiengesetz.
technische Anfragen
In jedem Fall ist eine Veränderung beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen, sind vom Mieter zu tragen. Auf Wunsch des Vermieters ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen.
Das Auftreten von Schimmel kann viele Gründe haben. Die häufigste Ursache für Schimmelbildung ist Kondensationsfeuchtigkeit. Durch richtiges Lüften und Heizen lässt sie sich vermeiden. Schauen Sie hier. Weiterhin kann ein technischer Mitarbeiter zur Beratung und zur Begutachtung auch einen Ortstermin durchführen. Das Ergebnis wird dem Mieter nach der Auswertung mitgeteilt.
Eine Badmodernisierung im bewohnten Zustand ist möglich. Dies ist allerdings mit einer Mieterhöhung verbunden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Technischen Kundenbetreuer.
Der Austausch einer Badewanne gegen eine Dusche ist in bestimmten Fällen möglich. Dies ist allerdings mit einer Mieterhöhung verbunden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Technischen Kundenbetreuer.
Um einen Ofen in Ihrer Wohnung installieren zu dürfen, benötigen Sie zum einen die Genehmigung der 1889, zum anderen muss dies mit dem zuständigen Schornsteinfeger abgestimmt werden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unserem Mitarbeiter, Herrn Volkmer auf. Die 1889 übernimmt grundsätzlich keine der anfallenden Kosten, auch nicht die der notwendigen Schornsteinreinigung bzw. -instandhaltung.
Für das Streichen der Zimmertüren während der Mietzeit ist der Mieter selbst zuständig. Diese Arbeiten übernimmt die Genossenschaft nicht.
Sie können nach Genehmigung durch die Genossenschaft in der Regel zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an Ihrer Wohnungseingangstür durchführen lassen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt zu Ihrem Hauswart oder Technischen Kundenbetreuer auf. Die anfallenden Kosten müssen Sie selber tragen.
Die 1889 beauftragt in diesem Fall einen Maler, der die Wände in Q2-Qualität spachtelt. Alle weiteren Arbeiten (Streichen und/oder Tapezieren) muss der Mieter übernehmen.
Multimedia
In der Wohnung befindet sich ein Multimedia-Kabelanschluss von Vodafone. Der Internetvertrag ist in dem Fall direkt mit Vodafone abzuschließen. Gerne kann hierzu unser Informationsblatt übersendet werden dieses finden Sie hier. Der Internetanschluss ist auch über den Telefonanschluss (DSL) möglich. In diesem Fall ist die Wahl des Anbieters freigestellt.
Bitte wenden Sie sich direkt an die Störhotline von Vodafone unter Telefon 0221 46 61 91 12. Diese ist 7 Tage/24 Stunden erreichbar.
Bitte wenden Sie sich direkt an die Störhotline von Vodafone unter Telefon 0221 46 61 91 00. Diese ist 7 Tage/24 Stunden erreichbar.
Das Installieren einer eigenen Satellitenantenne ist grundsätzlich untersagt. Sollte eine rechtlich anerkannte Ausnahme vorliegen, so ist eine Abstimmung mit uns vorzunehmen.