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FAQs

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen

Mietvertrag

Für die Aufnahme einer weiteren Person in den Mietvertrag als Bürge, z. B. wenn Ihr Lebensgefährte/ Ihre Lebensgefährtin in Ihre Wohnung mit einzieht, ist eine schriftliche Genehmigung von uns erforderlich. Des Weiteren wird im Dauernutzungsvertrag eine Unterschrift als Bürge geleistet.
Für die Aufnahme eines Untermieters in Ihre Wohnung sind vorab folgenden Unterlagen bei uns einzureichen:

eine Kopie des Ausweises
ein Untermietvertrag

Nach Prüfung der Unterlagen auf Richtigkeit erhalten Sie dann eine schriftliche Genehmigung von uns.

Kündigung

Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und eigenhändig vom Vertragspartner unterschrieben werden.

Nein, denn eine Kün­di­gung per Fax oder E-Mail ist recht­lich un­wirk­sam. Laut der ge­setz­lichen Be­stim­mung ist eine Kün­di­gung hand­schrift­lich zu un­ter­schrei­ben und muss dem Ver­mie­ter im Ori­gi­nal zu­ge­stellt werden. 

Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist.

Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. 

Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist.

Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. 

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist. Bei internen Umzügen kann die Kündigungsfrist im Einzelfall mit der jeweiligen Kundenbetreuerin abgesprochen werden.

Als Erbe treten Sie mit allen Rech­ten und Pflich­ten in das be­ste­hen­de Miet­ver­hält­nis ein. In diesem Fall können Sie mit der ge­setz­lichen Frist kün­di­gen. Bereits be­ste­hen­de oder zu­künf­tig an­fal­len­de Nach­for­de­run­gen gehen auf Sie über. 

Ja, in der Regel er­folgt eine Vor­ab­nahme der Woh­nung durch Ihren zu­stän­di­gen Tech­nischen Kun­den­be­treu­er. Oft findet der Termin auch ge­mein­sam mit der Kun­den­be­treu­erin statt. In diesem Termin wird be­spro­chen, welche Ar­bei­ten Sie als Mie­terIn bis zur Rück­ga­be der Woh­nung noch aus­füh­ren müs­sen. In der Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung finden Sie weitere An­ga­ben zur Ter­min­ab­stim­mung 

Die Endabnahme/Schlüsselübergabe erfolgt immer in Absprache mit einem Mitarbeiter der 1889. Eine Schlüsselübergabe unter Mietern ist nicht gewünscht. Bitte führen Sie vor diesem Termin die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unserem Mitarbeiter die sortierten und beschrifteten Schlüssel zur Verfügung. Eine Rückgabe der Wohnung vor Vertragsende ist möglich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung, um den Termin entsprechend zu vereinbaren. Von Ihrer Verpflichtung, die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen, sind Sie damit allerdings nicht entbunden.

Grundsätzlich sind alle Gegenstände und Einbauten vor der Wohnungsübergabe zu entfernen. Im Einzelfall kann eine Übernahme von Gegenständen mit dem Nachmieter vereinbart werden. Das Formular hierzu finden Sie hier (Vereinbarung Übernahme mietereigener Gegenstände)

Eine Verpflichtung zur Übernahme mietereigener Gegenstände oder Einbauten besteht nicht, daher ist dies auch kein Auswahlkriterium bei der Wohnungsvergabe.

Hausordnung

Eine Hausordnung ist immer Bestandteil unserer Mietverträge. Die aktuelle Hausordnung finden Sie hier 

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sind die Kellereingangs/-ausgangstür beim Verlassen des Raumes abzuschließen. Die aktuelle Hausordnung finden Sie hier

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie darauf achten, dass Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure freigehalten werden. Natürlich besteht eine Ausnahme für Rollatoren und Kinderwagen, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, so dass die Fluchtwege nicht versperrt werden und die Nutzung für andere Hausbewohner nicht unnötig erschwert wird. Fahrräder sollten auf den dafür vorgesehenen Flächen verstaut werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, dann sind diese in den eigenen Mieterkellern unterzubringen.

Die Anschaffung von Haustieren, z. B. Hund oder Katze ist grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen. Kleintiere sind ohne Einverständnis in geringer Anzahl zu halten. Dazu zählen z. B. Hamster, Zierfische und ähnliche.

Die Haltung von exotischen Tieren, wie z. B. Schlangen, Skorpionen und ähnlichen Tieren ist ausdrücklich untersagt. Wenn Sie die Haltung eines Hundes oder einer Katze beabsichtigen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Da hierdurch die Fluchtwege beeinträchtigt würden, ist das Abstellen von Schuhen oder sonstigen Gegenständen untersagt. Dies dient der Sicherheit aller Hausbewohner.

Zum Sperrmüll zählen Möbel, Elektro-Großgeräte, Metallschrott, sperrige Kunststoffgegenstände sowie Bodenbeläge. Diese müssen zudem von Hand verladen werden können. Die Sperrmüllentsorgung erfolgt in Kassel über die Stadtreiniger. Bitte beantragen Sie den Sperrmüll entsprechend hier

Ein erster Schritt bei sich häufenden Lärmbelästigungen durch Mitmieter ist immer, den persönlichen Kontakt mit der besagten Person zu suchen, denjenigen darauf anzusprechen und um Abhilfe zu bitten. Sollte diese Bitte unerfüllt bleiben, führen Sie bitte ein Lärmprotokoll und lassen uns dieses zukommen. Meistens sind von Lärmbelästigungen mehrere Mietparteien betroffen. Hier finden Sie ein entsprechendes Lärmprotokoll zum Herunterladen und Ausfüllen.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.

Ja! Die Durchführung lauter Arbeiten und das Musizieren sind während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr zu vermeiden. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Mieter nicht stören.

Nein! Bei Instandhaltungsarbeiten unserer Handwerker muss keine Mittagsruhe eingehalten werden. Die 1889 ist bemüht, die Arbeiten in ihren Objekten so schnell wie möglich abzuschließen, um die Belastung der MieterInnen gering zu halten. Zudem können wir beauftragten Fremdfirmen hier keine Vorgaben machen, denn diese würden zu Kostensteigerungen führen. Die Arbeiter müssten ja in den Pausen trotzdem bezahlt werden.

Die von uns beauftragten Firmen sind angehalten, die lärmintensiven Arbeiten nicht so früh durchzuführen. Allerdings ist es oft nicht anders möglich, weil sonst der Bauablauf stark verzögert werden würde bzw. für die Genossenschaft höhere Kosten entstehen würden.

Sofern keine Fremdfirma beauftragt wurde, tragen die Mieter für ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus Sorge. Die "kleine Hausordnung" ist im wöchentlichen Wechsel mit den Etagennachbarn auszuführen. Die "große Hausordnung" richtet sich nach der Reihenfolge der grünen Reinigungskarte (monatlicher Wechsel). Sind Sie langfristig wegen Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage die Reinigung durchzuführen, sorgen Sie bitte für eine Vertretung.

Blumenkästen verschönern das allgemeine Umfeld. Es ist darauf zu achten, dass Blumenkästen und Blumenbretter so anzubringen sind, dass keine Unfallgefahr besteht. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung der Hauswand entsteht und dass kein Gießwasser auf die Fenster und Balkone von Mitbewohnern tropft. Auch auf Passanten ist Rücksicht zu nehmen.

Aus Sicherheitsgründen ist das Grillen auf Balkonen, Loggien, Terrassen und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nur mit Elektrogrill erlaubt; in jedem Fall ist Rücksicht auf die Mitbewohner zu nehmen. Aus Brandschutzgründen ist das Aufstellen von Heizstrahlern und Feuerkörben untersagt.

Mietzahlung

Sollten Sie die Nutzungsgebühr einmal nicht zahlen können, raten wir Ihnen, frühzeitig mit unseren Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Für die Beantragung von Wohngeld bei der entsprechenden Behörde (Stadt Kassel - Wohngeldbehörde/Sozialamt oder Arbeitsagentur bzw. Jobcenter) ist, neben weiteren von Ihnen einzureichenden Unterlagen, eine Mietbescheinigung Ihres Vermieters erforderlich. Bitte informieren Sie uns bei Bedarf. Wir senden Ihnen die gewünschte Bescheinigung gerne zu. 

Dieses ist nur möglich, wenn beide Forderungen zum gleichen Zeitpunkt fällig sind. Da das Guthaben aus der Mitgliedschaft erst viel später fällig wird, ist eine Aufrechnung nicht möglich.

Außenanlagen

Sollten Sie sich als Mieter dazu entschließen unsere Grünflächen durch das Pflanzen von Blumenbeeten, Sträuchern, Büschen etc. verschönern zu wollen, setzen Sie sich bitte vorher mit Ihrem Hauswart oder Ihrer Kundenbetreuerin in Verbindung. Grundsätzlich bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, in der Ort und Nutzung festgehalten werden. Ohne unsere Genehmigung angelegte Blumenbeete, Büsche, Sträucher oder andere Pflanzen müssen umgehend wieder entfernt werden. Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Mieter, die Grünfläche in den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.

Die Aufstellung einer Regentonne ist genehmigungspflichtig. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Hauswart, der mit Ihnen den Aufstellort und das weitere Vorgehen abspricht. Die Regentonne mit abschließbarem Deckel muss von den Mietern finanziert werden. Um den Anschluss an das Regenfallrohr kümmert sich die Genossenschaft. 

Betriebskosten/Nebenkosten

Über die Ne­ben­­kos­ten wird jähr­lich ab­­ge­­rech­­net. Der Ab­­rech­­nungs­­zeit­­raum ent­­spricht einem Ka­­len­­der­­jahr von Januar bis De­zem­ber. Im Fol­­ge­­jahr werden die Ab­­rech­­nungen er­­stellt und an die Mieter ver­­schickt.

Besteht Ihr Mietverhältnis noch, wird das Guthaben mit der oder den nächsten Mietzahlung(en) verrechnet.

Wurde das Mietverhältnis inzwischen beendet, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wird die aktuellen Bankdaten für die Erstattung abgleichen können.

Sind Sie in eine andere Wohnung der 1889 umgezogen, können wir das Guthaben auch mit der fälligen Miete aus dem neuen Mietvertrag verrechnen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall bei uns.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit haben wir die Reinigung der Treppenhausfenster an eine Fachfirma beauftragt. Die Kosten hierfür legen wir in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.

Eine Gas-Etagenheizung ist eine Heizungsanlage, die Heizwärme für nur eine Wohneinheit erzeugt. Häufig handelt es sich hierbei um eine "Kombitherme" die mit Erdgas betrieben wird. Beziehen Sie eine Wohnung mit einer Gas-Etagenheizung, so sind Sie verpflichtet, direkt einen Gasliefervertrag mit einem Gasversorger abschließen. Dieser legt auch die monatliche Vorauszahlung fest.

Einige Objekte sind mit Sammelheizungen zum Teil mit integrierter Warmwasseraufbereitung ausgestattet. Dort zahlen wir die laufenden Kosten an den jeweiligen Versorgungsträger, Sie leisten an uns monatliche Vorauszahlungen. Die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Heizkostenverordnung erfolgt dann durch einen Wärmedienstleister und wir rechnen mit Ihnen entweder im Zuge der Betriebskostenabrechnung oder gesondert ab. 

Viele unserer Objekte werden mit Fernwärme versorgt. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden verbrauchsabhängig durch den Versorgungsträger (z.B. Städtischen Werke) abgerechnet. Die Vorauszahlungen sind an den Versorgungsträger zu leisten, welcher auch die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen festlegen.

Die monatliche Vorauszahlung für Heizung ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein komplettes Jahr ergibt. Nur ist der Heizbedarf während eines Jahres sehr unterschiedlich; im Sommer wird in der Regel nur für die Warmwasserbereitung Heizenergie verbraucht. Zieht also jemand zum Ende des Jahres - zu einer Zeit hohen Heizbedarfs - ein, so sind die Heizkosten für diesen Zeitraum höher als die Vorauszahlungen. In solchen Fällen werden häufig Nachzahlungen erhoben. Es ist jedoch verwaltungstechnisch nicht möglich, jeden Monat unterschiedliche Vorauszahlungsbeträge für Heizung vom Mieter zu verlangen. Im Laufe eines Jahres gleichen sich jedoch unterschiedlich hohe Heizkosten und konstante Vorauszahlungen aus.

Die Messgeräte an Heizkörpern bzw. die Wasseruhren erfassen den jeweiligen Verbrauch und speichern diesen zur Monatsmitte und zum Monatsende im Gerät ab. Mit dem integrierten Sender übermitteln die Geräte per Funk die zuvor verschlüsselten Daten. Die automatisch übertragenen Verbrauchswerte prüft der Messdienstleister auf Plausibilität und erstellt dann die Heizkostenabrechnung. Die im Halbmonatsraster vorliegenden Verbrauchsdaten ermöglichen es, eine Zwischenablesung durchzuführen, die bis zu zwölf Monate vom Stichtag zurückreicht.

Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt immer nach Ablauf des Rechnungsjahres. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zuzustellen. Eine Zwischenabrechnung bei Auszug ist nicht möglich. Der ausziehende Mieter wird für den entsprechenden Zeitraum der Nutzung anteilig an den Jahreskosten beteiligt.

Mitgliedschaft

Unsere Wohnungs­ge­nos­sen­schaft ist eine Selbst­hilfe­ein­rich­tung zur Schaf­fung von gu­tem und preis­wer­tem Wohn­raum. Die Ge­nos­sen­schaft baut, fi­nan­ziert und ver­wal­tet Woh­nun­gen für ihre Mit­glie­der. Die Ge­nos­sen­schaft ist de­mo­kra­tisch or­ga­ni­siert. Sie ba­siert auf den Prin­zi­pien der Selbst­hilfe und Selbst­ver­ant­wor­tung. Die Mit­glied­schaft be­rech­tigt, Leis­tungen der Ge­nos­sen­schaft in An­spruch zu nehmen, also z.B. Wohn­raum an­zu­mie­ten. Weitere Vor­teile: das Dauer­wohn­recht (keine Kün­di­gun­gen wegen Eigen­be­darf), die Mög­lich­keit des Wohnungs­wech­sels inner­halb des Ge­nos­sen­schafts­be­stan­des, die gute Ver­zin­sung der Ein­lage (Di­vi­den­den­zah­lung), die fort­lau­fen­de Mo­der­ni­sie­rung des Wohnungs­be­stan­des, güns­tige Nutz­ungs­ge­büh­ren und ein guter Ser­vice rund ums Wohnen.

Die Mit­glied­schaft er­folgt aus­schließ­lich in Zu­sam­men­hang mit der An­mie­tung einer Woh­nung. Die Mög­lich­keit be­reits vor der An­mie­tung Mit­glied bei der Vereinigten Wohn­stätten 1889 eG zu werden be­steht nicht.

Ein An­teil ent­spricht 620,00 €. Bei An­mie­tung einer Wohnung in unserer Ge­nos­sen­schaft sind in der Regel zwei An­teile zu er­wer­ben, also 1.240,00 € zu ent­rich­ten. Da­neben fällt ein ein­ma­li­ges Ein­tritts­geld von 10,00 € an. Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen oder Miet­kau­tion­en müssen im Rahmen der Ver­mie­tung nicht ge­zahlt werden.

Diese Summe ist Ihr Geschäftsguthaben. Das Geld kommt der gesamten Genossenschaft zu Gute. Es dient der Finanzierung von Sanierungen und Neubauten. 

Den Ge­samt­be­trag von 1.240,00 € können Sie sofort in voller Höhe ent­rich­ten. Al­ter­na­tiv ist auch eine Ra­ten­zah­lung für den 2. An­teil mö­glich. In diesem Fall sind der 1. An­teil in Höhe von 620,00 €, das Ein­tritts­geld von 10,00 € und eine An­zah­lung für den 2. An­teil über 100,00 € sofort bei An­mie­tung zu zah­len. Die Rest­zah­lung für den 2. An­teil kann in mo­nat­lichen Raten er­folgen. Die Raten­höhe muss min­des­tens 15,00 € be­tra­gen.

Der Er­werb weiterer An­teile über die Pflicht­an­teile hinaus ist der­zeit nicht möglich, auch nicht in Form der An­spa­rung der jähr­lichen Di­vi­den­de.

Die Höhe der Di­vi­den­de wird jedes Jahr von der Ver­tre­ter­ver­samm­lung be­schlos­sen. In den letzten Jahren lag die Di­vi­den­den­zah­lung auf die ge­lei­ste­te Ein­lage bei 4 %.

Die Di­vi­den­de wird je­weils nach der Ver­tre­ter­ver­samm­lung zur Mitte des Jah­res aus­be­zahlt. Rech­ne­rische Be­zugs­größe ist das Gut­haben per 01.01. des Vor­jah­res

Grund­sätz­lich ja. Aller­dings der­zeit nur in Zu­sam­men­hang mit der An­mie­tung einer Woh­nung. Über die Auf­nahme als Mit­glied ent­schei­det der Vor­stand.

Sie können Ihre Mit­glied­schaft je­der­zeit schrift­lich kün­di­gen. Die Mit­glied­schaft en­det gemäß Sat­zung dann mit einer Frist von 2 Jahren zum Jah­res­ende. Die Aus­zah­lung Ihres Gut­ha­bens er­folgt nach der Ver­tre­ter­ver­samm­lung in der Mitte des da­rauf fol­gen­den Jah­res. Ihre Mit­glied­schaft be­steht grund­sätz­lich un­ab­hän­gig von einem even­tu­el­len Miet­ver­hält­nis (Dau­er­nutz­ungs­ver­trag). Sie muss des­halb immer se­pa­rat schrift­lich ge­kün­di­gt werden. Die Kün­di­gung ist eigen­hän­dig zu un­ter­schrei­ben. Eine Kün­di­gung per Te­le­fax oder E-Mail ist un­wirk­sam.

Der Tod eines Mitglieds ist uns möglichst umgehend mitzuteilen und anhand einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das verstorbene Mitglied bei uns eine Wohnung genutzt hat. 

Der Erbnachweis (z.B. eröffnetes Testament oder Erbschein) kann auch später noch nachgereicht werden.

Das Geschäftsguthaben kann bei Fälligkeit an den/die Erben ausgezahlt werden. Eine Übertragung auf einen Erben ist auch möglich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Wir be­nö­ti­gen hierüber eine schrift­liche Mit­tei­lung.

Im Falle einer Namens­än­derung (etwa in der Folge einer Heirat) einen amt­lichen Nach­weis. Das kann eine Kopie der Ehe­ur­kun­de oder der Namens­än­de­rung beim Standes­amt sein. Bitte reichen Sie ein ent­sprech­en­des Do­ku­ment ein. Zu­dem muss ein neuer Frei­stel­lungs­auf­trag ge­stellt werden, wenn beide Ehe­part­ner jetzt ge­mein­sam zur Steuer ver­an­lagt sind. 

Sofern Sie für die Er­stellung Ihrer Steuer­er­klä­rung eine Steuer­be­schei­ni­gung be­nö­tigen, in­for­mie­ren Sie uns bitte kurz. Wir schicken Ihnen die ge­wün­schte Be­schei­ni­gung gerne zu.

Für Ihre Dividendenzahlungen (Kapitalerträge) müssen von uns automatisch Steuern an das Finanzamt abgeführt werden: 25% Kapitalertragsteuer, darauf noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, führen wir auf Ihre Dividende keine Steuern an das Finanzamt ab. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen, fest. Sie können den für Sie geltenden Höchstbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.

Bei einer Dividende von zurzeit 4% ist pro Genossenschaftsanteil ein Freistellungsauftrag in Höhe von 25 Euro erforderlich.

Steuerfrei sind pro Jahr folgende Beträge:

801 € Freistellungsauftrag einer Einzelperson oder

1.602 € gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag eines Ehepaares/eingetragener Lebenspartnerschaft

Sie können Ihr Freistellungsvolumen auf verschiedene Genossenschaften und Kreditinstitute aufteilen.

Jedes Jahr melden wir die Höhe der im vorhergehenden Jahr tatsächlich freigestellten Kapitalerträge unserer Mitglieder bis zum 01.03. an das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Diese Meldung umfasst:

Name, Anschrift und Geburtsdatum des Mitglieds (bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen auch für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner) sowie die Steuerliche Identifikationsnummer und die Höhe der tatsächlich durch Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen freigestellten Kapitalerträge.

Anstelle eines Frei­stel­lungs­auf­trags können Sie eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung vor­le­gen. In diesem Fall be­nö­ti­gen Sie keinen zu­sätz­lichen Frei­stel­lungs­auf­trag. Die Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung können na­tür­liche Per­so­nen be­an­tra­gen, die voraus­sicht­lich nicht zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt werden, weil zum Bei­spiel nur ge­ringe Ein­künf­te er­zielt werden. Die Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung wird bei Ihrem Fi­nanz­amt be­an­tragt und gilt für maxi­mal drei Jahre.

Die Steuer-ID ist eine steuerliche Iden­ti­fi­ka­tions­num­mer. Die Num­mer wurde im Jahr 2008 ein­ge­führt und be­steht aus 11 Ziffern. Jede Steuer-ID ist per­so­nen­be­zo­gen und bleibt ein Leben lang un­ver­än­dert gültig. Die Steuer-ID finden Sie zum Beispiel auf Mitteilungen von Finanzbehörden, auf Ihrem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid oder auf Ihrer Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung. 

Die Woh­nungs­bau­prämie (WoP) ist eine staat­liche Sub­vention, auf die gemäß Woh­nungs­bau-Prä­mien­ge­setz alle in Deut­schland un­be­schränkt steuer­pflich­ti­gen Personen ab 16 Jahren oder Voll­waisen un­ab­hängig vom Alter, wenn sie prä­mien­be­güns­ti­gte Auf­wen­dun­gen leisten und die Ein­kom­mens­gren­zen nicht über­schrei­ten, An­spruch haben. Prä­mi­en­be­güns­tig­te Auf­wen­dun­gen für unsere Mit­glie­der sind die in einem Ge­schäfts­jahr ein­ge­zahl­ten Ge­schäfts­an­tei­le bis zu der im Woh­nungs­bau-Prä­mien­ge­setz fest­ge­leg­ten Höchst­gren­ze von max. 700,00 € bei Allein­ste­hen­den und max 1.400,00 € bei Ver­hei­ra­te­ten (ab 2021). Die Ein­kom­mens­gren­ze für Ledige be­trägt 35.000,00 € und für Ver­hei­ra­te­te 70.000,00 €. Sofern die o.a. Ein­kom­mens­gren­ze nicht über­schrit­ten und die Prämie nicht an­der­wei­tig (z. B. Bau­spar­kasse) voll aus­ge­schöpft wird, för­dert der Staat die Ein­zah­lung mit 10%.Bei­spiel: Ein Mit­glied unserer Ge­nos­sen­schaft zahlt im Ge­schäfts­jahr auf die Mit­glied­schaft 1.240€ ein. Das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men des Mit­glieds be­trä­gt 30.000,00 €. Mög­liche För­de­rung vom Staat: 700,00 € x 10% = 70,00 €.

Einen Antrag auf Wohnungs­bau­prämie schicken wir Ihnen im Folge­jahr der Ein­zah­lung Ihrer Ge­nos­sen­schafts­an­teile auto­ma­tisch zu. Dieser An­trag muss voll­stän­dig aus­ge­füllt in­ner­halb von 2 Jahren nach der Ein­zah­lung wieder bei uns vor­liegen. Wir leiten Ihren An­trag an das Fi­nanz­amt zur Prü­fung weiter. Frü­here Ein­zah­lun­gen werden dabei nicht be­rück­sich­tigt. Bei einem po­si­ti­ven Be­scheid wird die Woh­nungs­bau­prä­mie Ihrem Ge­schäfts­gut­ha­ben gut­ge­schrie­ben. Die Aus­zah­lung der gut­ge­schrie­be­nen Woh­nungs­bau­prämie erfolgt bei Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft. Sollten Sie be­reits einen Bau­spar­ver­trag haben, prüfen Sie bitte, ob Sie die Höchst­gren­ze der prä­mien­be­gün­stig­ten Auf­wen­dun­gen be­reits aus­ge­schöpft haben.Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur Woh­nungs­bau­prä­mie fin­den Sie auf der Web­site zum Woh­nungs­bau-Prä­mien­ge­setz.


technische Anfragen

In jedem Fall ist eine Veränderung beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen, sind vom Mieter zu tragen. Auf Wunsch des Vermieters ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen.

Das Auftreten von Schimmel kann viele Gründe haben. Die häufigste Ursache für Schimmelbildung ist Kondensationsfeuchtigkeit. Durch richtiges Lüften und Heizen lässt sie sich vermeiden. Schauen Sie hier. Weiterhin kann ein technischer Mitarbeiter zur Beratung und zur Begutachtung auch einen Ortstermin durchführen. Das Ergebnis wird dem Mieter nach der Auswertung mitgeteilt.

Eine Badmodernisierung im bewohnten Zustand ist möglich. Dies ist allerdings mit einer Mieterhöhung verbunden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Technischen Kundenbetreuer.

Der Austausch einer Badewanne gegen eine Dusche ist in bestimmten Fällen möglich. Dies ist allerdings mit einer Mieterhöhung verbunden. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Technischen Kundenbetreuer.

Um einen Ofen in Ihrer Wohnung installieren zu dürfen, benötigen Sie zum einen die Genehmigung der 1889, zum anderen muss dies mit dem zuständigen Schornsteinfeger abgestimmt werden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unserem Mitarbeiter, Herrn Volkmer auf. Die 1889 übernimmt grundsätzlich keine der anfallenden Kosten, auch nicht die der notwendigen Schornsteinreinigung bzw. -instandhaltung.

Für das Streichen der Zimmertüren während der Mietzeit ist der Mieter selbst zuständig. Diese Arbeiten übernimmt die Genossenschaft nicht.

Sie können nach Genehmigung durch die Genossenschaft in der Regel zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an Ihrer Wohnungseingangstür durchführen lassen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt zu Ihrem Hauswart oder Technischen Kundenbetreuer auf. Die anfallenden Kosten müssen Sie selber tragen.

Die 1889 beauftragt in diesem Fall einen Maler, der die Wände in Q2-Qualität spachtelt. Alle weiteren Arbeiten (Streichen und/oder Tapezieren) muss der Mieter übernehmen.

Multimedia

In der Wohnung befindet sich ein Multimedia-Kabelanschluss von Vodafone. Der Internetvertrag ist in dem Fall direkt mit Vodafone abzuschließen. Gerne kann hierzu unser Informationsblatt übersendet werden dieses finden Sie hier. Der Internetanschluss ist auch über den Telefonanschluss (DSL) möglich. In diesem Fall ist die Wahl des Anbieters freigestellt.

Bitte wenden Sie sich direkt an die Störhotline von Vodafone unter Telefon 0221 46 61 91 12. Diese ist 7 Tage/24 Stunden erreichbar.

Bitte wenden Sie sich direkt an die Störhotline von Vodafone unter Telefon 0221 46 61 91 00. Diese ist 7 Tage/24 Stunden erreichbar.

Das Installieren einer eigenen Satellitenantenne ist grundsätzlich untersagt. Sollte eine rechtlich anerkannte Ausnahme vorliegen, so ist eine Abstimmung mit uns vorzunehmen.